Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch dann rechtzeitig im Sinne des § 464 Abs 3 ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß § 85 Abs 2 ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird.Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch dann rechtzeitig im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116950Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009