§ 464 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.

(2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.

(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 464 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 464 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

787 Entscheidungen zu § 464 ZPO


Entscheidungen zu § 464 ZPO


Entscheidungen zu § 464 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 464 Abs. 2 ZPO

36

Entscheidungen zu § 464 Abs. 3 ZPO

195

Entscheidungen zu § 464 Abs. 3Au ZPO


Entscheidungen zu § 464 Abs. 3 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 464 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 464 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 463 ZPO
§ 465 ZPO