§ 457 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 76, BGBl. Nr. 135/1986)

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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