RS OGH 2013/5/21 1Ob217/03y, 1Ob70/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden (fristgebundenen) Schriftsatzes offen stand. Hier: Frist des §14a Abs 2 AußStrG.Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden (fristgebundenen) Schriftsatzes offen stand. Hier: Frist des §14a Absatz 2, AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118296

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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