RS OGH 2003/11/19 1Ob217/03y, 1Ob70/13w

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden (fristgebundenen) Schriftsatzes offen stand. Hier: Frist des §14a Abs 2 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118296

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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