RS OGH 1995/9/20 10ObS165/95

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2
ZPO §124
ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086610

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00165_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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