Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carinhoso G***** B.V., ***** Niederlande, vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen USD 162.580,27 sA (= S 1,642.060,37), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 1995, GZ 4 R 121/95-30, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3.Februar 1995, GZ 16 Cg 224/94-24, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine sachliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 3.2.1995 (ON 24) wies das Erstgericht zwei Widersprüche der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 4.3.1993 (ON 8) als verspätet zurück.
Den dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluß vom 19.7.1995 mit der Begründung als verspätet zurück, daß die aufgetragene Verbesserung nicht fristgerecht erstattet worden sei. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (vgl zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 und Rz 5 zu § 526), weil das Rekursgericht im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die aufgetragene Verbesserung nicht fristgemäß erstattet worden sei. Aus dem Akt ist dazu festzuhalten:Der Revisionsrekurs der Beklagten ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528 und Rz 5 zu Paragraph 526,), weil das Rekursgericht im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die aufgetragene Verbesserung nicht fristgemäß erstattet worden sei. Aus dem Akt ist dazu festzuhalten:
Der Rekurs gegen den Beschluß ON 24 wurde vom Beklagtenvertreter am letzten Tag der Rekursfrist mit Telefax dem Erstgericht übermittelt. Das rechtzeitig eingelangte Rechtsmittel enthielt demnach nicht die Originalunterschrift des Beklagtenvertreters. Mit Beschluß vom 14.6.1995 trug das Rekursgericht der Beklagten - unter Hinweis auf Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 74 - auf, den rückgemittelten Rekurs binnen 8 Tagen durch Unterschrift des Beklagtenvertreters zu verbessern. Diese Beschluß wurde dem Beklagtenvertreter am 20.6.1995 zugestellt. Am 21.6.1995 langte der vom Beklagtenvertreter ordnungsgemäß verbesserte Rekurs beim Erstgericht ein (ON 27).Der Rekurs gegen den Beschluß ON 24 wurde vom Beklagtenvertreter am letzten Tag der Rekursfrist mit Telefax dem Erstgericht übermittelt. Das rechtzeitig eingelangte Rechtsmittel enthielt demnach nicht die Originalunterschrift des Beklagtenvertreters. Mit Beschluß vom 14.6.1995 trug das Rekursgericht der Beklagten - unter Hinweis auf Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 74, - auf, den rückgemittelten Rekurs binnen 8 Tagen durch Unterschrift des Beklagtenvertreters zu verbessern. Diese Beschluß wurde dem Beklagtenvertreter am 20.6.1995 zugestellt. Am 21.6.1995 langte der vom Beklagtenvertreter ordnungsgemäß verbesserte Rekurs beim Erstgericht ein (ON 27).
Der Beklagtenvertreter hat das verbesserte Rechtsmittel demnach beim Erstgericht angebracht, welches es offenbar nicht an das Rekursgericht weitergeleitet hat, so daß letzteres zur Ansicht gelangen konnte, daß seinem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Für die Wiedereinbringung des verbesserten Rechtsmittels beim Erstgericht spricht jedenfalls der Wortlaut des § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO, wonach im Verfahren zur Verbesserung von Formgebrechen von Schriftsätzen für die Wiedereinbringung eine neuerliche Frist festzusetzen ist. Der Oberste Gerichtshof hat aus dem Wort "Wiedereinbringung" in § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO bereits abgeleitet (SSV-NF 5/67; 1 Ob S 218/92), daß ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel jedenfalls auch bei dem Gericht wieder angebracht werden kann, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel anzubringen war. Der verbesserte Rekurs der Beklagten konnte daher gemäß § 520 Abs 1 ZPO beim Erstgericht angebracht werden. Da dabei auch die für die Verbesserung festgesetzte Frist eingehalten wurde, ist der somit als rechtzeitig zu beurteilende Rekurs zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Damit wurde der Beklagten im Rekursverfahren das rechtliche Gehör entzogen.Der Beklagtenvertreter hat das verbesserte Rechtsmittel demnach beim Erstgericht angebracht, welches es offenbar nicht an das Rekursgericht weitergeleitet hat, so daß letzteres zur Ansicht gelangen konnte, daß seinem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Für die Wiedereinbringung des verbesserten Rechtsmittels beim Erstgericht spricht jedenfalls der Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO, wonach im Verfahren zur Verbesserung von Formgebrechen von Schriftsätzen für die Wiedereinbringung eine neuerliche Frist festzusetzen ist. Der Oberste Gerichtshof hat aus dem Wort "Wiedereinbringung" in Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO bereits abgeleitet (SSV-NF 5/67; 1 Ob S 218/92), daß ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel jedenfalls auch bei dem Gericht wieder angebracht werden kann, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel anzubringen war. Der verbesserte Rekurs der Beklagten konnte daher gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht angebracht werden. Da dabei auch die für die Verbesserung festgesetzte Frist eingehalten wurde, ist der somit als rechtzeitig zu beurteilende Rekurs zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Damit wurde der Beklagten im Rekursverfahren das rechtliche Gehör entzogen.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs somit - unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgrund - sachlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02261.96T.0924.000Dokumentnummer
JJT_19960924_OGH0002_0070OB02261_96T0000_000