RS OGH 2023/5/22 3Ob75/01b; 1Ob240/08p; 5Ob180/15d; 5Ob135/18s; 1Ob158/18v; 4Ob62/20a; 18OCg1/23f

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §10 Abs5
GBG §82a
ZPO §84 I
ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3
ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach Paragraph 85, Absatz eins, ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115048

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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