RS OGH 2002/11/19 1Ob217/03y

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Rechtssatz

Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen derBestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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