Norm: ZPO §526
Rechtssatz: Die Befugnis des Rekursgerichtes zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses findet dort ihre Grenze, wo der Rekurswerber einzelne Elemente der bekämpften Entscheidung (etwa die unterbliebene Auseinandersetzung mit relevanten Behauptungen im zugrunde liegenden Antrag) nicht einmal ansatzweise moniert. Entscheidungstexte 1 R 660/96... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 526 ZPO A Allgemeines B Bindung des Rekursgerichtes 1. an die Rekursanträge: amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit 2. an die Rechtsansicht eines Aufhebungsbeschlusses C Entscheidungsgrundlagen des Rekursgerichtes 1. Bindung an die untergerichtlichen Feststellungen 2. Änderung der Sach- oder Rechtslage 3. Ergänzende Erhebungen 4. Neuerungsverbot D Rekurserledigung 1. Sachentsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §514 BZPO §526 D3MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Auszug des Untermieters aus dem Bestandobjekt ist sein rechtliches Interesse an der Feststellung, er sei in Wahrheit Hauptmieter (allenfalls gewesen) schon deswegen nicht weggefallen ist, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit jener eines Untermieters; das Rechtsschutzbedürfnis des Untermieter... mehr lesen...