RS OGH 1997/3/21 1R660/96x (1R661/96v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §526

Rechtssatz

Die Befugnis des Rekursgerichtes zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses findet dort ihre Grenze, wo der Rekurswerber einzelne Elemente der bekämpften Entscheidung (etwa die unterbliebene Auseinandersetzung mit relevanten Behauptungen im zugrunde liegenden Antrag) nicht einmal ansatzweise moniert.

Entscheidungstexte

  • 1 R 660/96x
    Entscheidungstext HG Wien 21.03.1997 1 R 660/96x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000016

Dokumentnummer

JJR_19970321_LG00007_00100R00660_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten