TE OGH 1996/5/14 5Ob2111/96v

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1.) Monika S*****, Angestellte, und 2.) Karl S*****, Vertragsbediensteter, ***** ***** beide vertreten durch Dr. Adolf Lientscher und Dr. Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 22. März 1996, GZ 11 R 202/95-17, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 25. September 1995, GZ 3 Msch 6/95-12, zurückgewiesen wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1.) Monika S*****, Angestellte, und 2.) Karl S*****, Vertragsbediensteter, ***** ***** beide vertreten durch Dr. Adolf Lientscher und Dr. Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 22. März 1996, GZ 11 R 202/95-17, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 25. September 1995, GZ 3 Msch 6/95-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies nach Durchführung eines Beweisverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter (gemäß § 2 Abs 3 MRG) zurück, weil wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Vorschriften des § 2 Abs 3 MRG (und damit gemeint wohl auch die des § 37 MRG) auf dieses Haus nicht anzuwenden seien.Das Erstgericht wies nach Durchführung eines Beweisverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Hauptmieter (gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG) zurück, weil wegen Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz 3, MRG (und damit gemeint wohl auch die des Paragraph 37, MRG) auf dieses Haus nicht anzuwenden seien.

Es kann für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht nicht richtigerweise statt des verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbeschlusses eine abweisende Sachentscheidung mittels Sachbeschlusses hätte treffen müssen (s MietSlg 37.714/15 uva, wonach die Zulässigkeit der Verfahrensart nur nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu prüfen ist, nicht jedoch danach, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, - dem folgend die rekursgerichtliche Entscheidung MietSlg 41.373 - auch wenn sich der Einwand des Vorliegens einer der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 MRG als zutreffend erweist), weil eben tatsächlich ein verfahrensrechtlicher Beschluß vorliegt.Es kann für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht nicht richtigerweise statt des verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbeschlusses eine abweisende Sachentscheidung mittels Sachbeschlusses hätte treffen müssen (s MietSlg 37.714/15 uva, wonach die Zulässigkeit der Verfahrensart nur nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu prüfen ist, nicht jedoch danach, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, - dem folgend die rekursgerichtliche Entscheidung MietSlg 41.373 - auch wenn sich der Einwand des Vorliegens einer der Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 4, MRG als zutreffend erweist), weil eben tatsächlich ein verfahrensrechtlicher Beschluß vorliegt.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß dem Antragsteller an der begehrten Feststellung das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er aus der verfahrensgegenständlichen Wohnung schon ausgezogen sei. Besondere Umstände für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 528 Abs 1 ZPO) lägen nicht vor.Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß dem Antragsteller an der begehrten Feststellung das Rechtsschutzinteresse fehle, weil er aus der verfahrensgegenständlichen Wohnung schon ausgezogen sei. Besondere Umstände für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) lägen nicht vor.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem die Beschlüsse beider Instanzen betreffenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur Zulässigkeit:

In der hier zu beurteilenden Angelegenheit entschied das Rekursgericht nicht in der Sache selbst, also funktionell als Berufungsgericht, weil auch im streitigen Verfahren der bereits wiedergegebene Beschluß des Erstgerichtes, der eine verfahrensrechtliche Entscheidung darstellt, nur mit Rekurs hätte angefochten werden können und demgemäß das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht entschieden hätte. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ist daher nicht nach dem auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG anzuwendenden § 519 ZPO zu beurteilen, sondern nach § 528 ZPO. Der in dieser Bestimmung gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt auch den Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs (gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluß des Erstgerichtes) zurückwies (MietSlg 45.729/12).In der hier zu beurteilenden Angelegenheit entschied das Rekursgericht nicht in der Sache selbst, also funktionell als Berufungsgericht, weil auch im streitigen Verfahren der bereits wiedergegebene Beschluß des Erstgerichtes, der eine verfahrensrechtliche Entscheidung darstellt, nur mit Rekurs hätte angefochten werden können und demgemäß das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht entschieden hätte. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ist daher nicht nach dem auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG anzuwendenden Paragraph 519, ZPO zu beurteilen, sondern nach Paragraph 528, ZPO. Der in dieser Bestimmung gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt auch den Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs (gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluß des Erstgerichtes) zurückwies (MietSlg 45.729/12).

Das in § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses geforderte Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben, weil das Rekursgericht bezüglich des von ihm herangezogenen Zurückweisungsgrundes die Rechtslage verkannte.Das in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses geforderte Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben, weil das Rekursgericht bezüglich des von ihm herangezogenen Zurückweisungsgrundes die Rechtslage verkannte.

b) Zum Aufhebungsbeschluß:

Zutreffend weist der Antragsteller im Revisionsrekurs darauf hin, daß mit dem Auszug aus dem Bestandobjekt sein rechtliches Interesse an der Feststellung, er sei in Wahrheit Hauptmieter (allenfalls gewesen) schon deswegen nicht weggefallen ist, weil mit der Rechtsstellung als Hauptmieter nicht zuletzt auch im zinsrechtlichen Bereich andere Rechtsfolgen verbunden sind als mit jener eines Untermieters.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für den Antragsteller nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre (vgl MietSlg XXXV/35; XXXVIII/37 und 38).Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers könnte nur dann verneint werden, wenn ganz klar wäre, daß die angestrebte Entscheidung für den Antragsteller nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre vergleiche MietSlg XXXV/35; XXXVIII/37 und 38).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02111.96V.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19960514_OGH0002_0050OB02111_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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