Norm: ZPO §482 B1ZPO §504 Abs2ZPO §526 AJN §42 Abs1 Aa
Rechtssatz: Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört. Entscheidungstexte 5 Ob 523/95 Entsch... mehr lesen...