Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Walter S*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder, Dr.Helmut Blum und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen 100.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.Juni 1994, GZ 12 R 25/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. Jänner 1994, GZ 3 Cg 341/93-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7737,36 S (darin 1.289,56 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der bisherige Verfahrensgang kann dem Unterbrechungsbeschluß des erkennenden Senats vom 25.April 1995, 1 Ob 31/94-19, entnommen werden.
Gemäß § 58 Abs 1 O.ö. BauO 1976 kann der Gemeinderat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherheit einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Die Gemeindeaufsichtsbehörde entdeckte, daß drei Grundstücke fehlerhaft bezeichnet waren, worauf diese Fehler in der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Partei vom 30. September 1993 im Verordnungsweg berichtigt wurden. Am 25.Oktober 1993 teilte sodann das Amt der O.ö. Landesregierung mit, daß die gemäß § 101 O.ö. GemeindeO 1990, O.ö. LGBl 1990/91, durchgeführte Prüfung dieser Verordnung in der berichtigten Fassung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe und die Verordnung ab 16.Oktober 1993 rechtswirksam sei. Eine Änderung des Flächenwidmungsplans im betroffenen Gebiet ist bislang nicht erfolgt und es ist ungewiß, ob eine solche während der Geltungsdauer der Bausperre (§ 58 Abs 2 O.ö. BauO 1976) erfolgen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, O.ö. BauO 1976 kann der Gemeinderat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherheit einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Die Gemeindeaufsichtsbehörde entdeckte, daß drei Grundstücke fehlerhaft bezeichnet waren, worauf diese Fehler in der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Partei vom 30. September 1993 im Verordnungsweg berichtigt wurden. Am 25.Oktober 1993 teilte sodann das Amt der O.ö. Landesregierung mit, daß die gemäß Paragraph 101, O.ö. GemeindeO 1990, O.ö. LGBl 1990/91, durchgeführte Prüfung dieser Verordnung in der berichtigten Fassung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe und die Verordnung ab 16.Oktober 1993 rechtswirksam sei. Eine Änderung des Flächenwidmungsplans im betroffenen Gebiet ist bislang nicht erfolgt und es ist ungewiß, ob eine solche während der Geltungsdauer der Bausperre (Paragraph 58, Absatz 2, O.ö. BauO 1976) erfolgen wird.
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, weil in der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Gemeinde vom 16.Dezember 1992 die Verhängung einer Bausperre nach § 58 O.ö. BauO 1976 idF der O.ö. Bauordnungsnovelle 1983, O.ö. LGBl 1983/92, im Ortsteil Graben auch über Grundstücke des Klägers, die laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplans in gemischtem Baugebiet liegen, verordnet wurde (Bausperrverordnung, im folgenden nur Verordnung) und er demnach mangels Baubewilligung keinen Neubau für seinen vegetarischen Nahversorgungsbetrieb errichten konnte. Die Bausperre sei sachlich nicht begründet, sondern diene offenkundig nur dem Zweck, zufolge von Anrainerprotesten die vom Kläger geplanten Bau- und Nutzungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu vereiteln. Der in der Verordnung genannte Grund einer Entflechtung von Wohn- und Mischgebiet sei nur vorgespiegelt, weil der Flächenwidmungsplan bisher nicht geändert worden sei. Die Bausperre decke sich nicht mit dem Flächenwidmungsplan, weil der Gemeinderat davon ausgegangen sei, daß sämtliche im Gemeindegebiet gelegenen Mischgebiete von der Bausperre erfaßt sein sollten.Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, weil in der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Gemeinde vom 16.Dezember 1992 die Verhängung einer Bausperre nach Paragraph 58, O.ö. BauO 1976 in der Fassung der O.ö. Bauordnungsnovelle 1983, O.ö. LGBl 1983/92, im Ortsteil Graben auch über Grundstücke des Klägers, die laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplans in gemischtem Baugebiet liegen, verordnet wurde (Bausperrverordnung, im folgenden nur Verordnung) und er demnach mangels Baubewilligung keinen Neubau für seinen vegetarischen Nahversorgungsbetrieb errichten konnte. Die Bausperre sei sachlich nicht begründet, sondern diene offenkundig nur dem Zweck, zufolge von Anrainerprotesten die vom Kläger geplanten Bau- und Nutzungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu vereiteln. Der in der Verordnung genannte Grund einer Entflechtung von Wohn- und Mischgebiet sei nur vorgespiegelt, weil der Flächenwidmungsplan bisher nicht geändert worden sei. Die Bausperre decke sich nicht mit dem Flächenwidmungsplan, weil der Gemeinderat davon ausgegangen sei, daß sämtliche im Gemeindegebiet gelegenen Mischgebiete von der Bausperre erfaßt sein sollten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Verordnung nicht rechtswidrig gewesen sei; das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren über die vom Kläger beantragte, von den Baubehörden aber wegen der verordneten Bausperre abgelehnten Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20.Dezember 1994, Zl. A 2/95 (94/05/0237)-1, gemäß Art 139 B-VG Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung der beklagten Gemeinde vom 16. Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16. Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 idF der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Partei vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetz- und wegen Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig aufzuheben; dazu stellte er die im Unterbrechungsbeschluß des erkennenden Senats vom 25.April 1995 im einzelnen dargestellten Erwägungen an. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit seinem Erkenntnis vom 30.September 1995, Zl. V 37-39/95-14, die Anträge abgewiesen, soweit sie sich auf die - den Kläger betreffenden - "Grundstücks-Nummern" in § 2 der Verordnung des Gemeinderats der beklagten Partei über die Verhängung einer Bausperre im Ortsteil Graben vom 16.Dezember 1992 idF der Verordnung vom 30.September 1993, beziehen, und die übrigen Anträge mangels Präjudizialität zurückgewiesen. Dieser Gerichtshof teilte angesichts der im einzelnen dargestellten, durch seine ständige Rechtsprechung geklärten Rechtslage die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Rechtmäßigkeit der Bausperre im Ortsteil Graben nicht: Die Absicht zur Änderung des Flächenwidmungsplans zur Entflechtung zwischen gewerblicher Nutzung und Nutzung zu Wohnzwecken sei im § 2 der Verordnung vom 16.Dezember 1992 auch zum Ausdruck gebracht worden; damit habe der Gemeinderat die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlaß für die Verhängung der Bausperre gebildet habe, in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinter stehende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich gemacht. Die Rechtmäßigkeit der Bausperre hänge - abgesehen vom hier nicht zu beurteilenden Extremfall einer von vornherein und jedenfalls unzulässigen Planänderung - nicht von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung ab, die erst Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans zu sein habe. Auch die Frage, inwieweit die Widmung des fraglichen Grundstücks als gemischtes Baugebiet in Anbetracht ihrer bestehenden Abgrenzung zu der zum Wohngebiet durch relativ breite Straßen zu rechtfertigen sei, sei für die Frage der Bausperre ohne Relevanz. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs, die Bausperre sei in gleichheitswidriger Weise dem "Druck der Anrainer" folgend verordnet worden, "um die Bebauung zu verhindern", berücksichtigten nicht, daß § 36 Abs 3 O.ö. ROG 1994 bei "Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplans", die selbstverständlich nicht nur von einem Grundeigentümer, sondern auch von einem Nachbarn oder sonstigen dritten Personen herrühren könnten, eine Verpflichtung des Gemeinderats statuiere, über das Vorliegen der Voraussetzungen für Änderungen des Flächenwidmungsplans zu befinden. Desgleichen sei die Erlassung einer Bausperre, um eine "Bebauung zu verhindern", nicht von vornherein gleichheitswidrig, weil mißbräuchlich.Im Verfahren über die vom Kläger beantragte, von den Baubehörden aber wegen der verordneten Bausperre abgelehnten Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20.Dezember 1994, Zl. A 2/95 (94/05/0237)-1, gemäß Artikel 139, B-VG Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung der beklagten Gemeinde vom 16. Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16. Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Partei vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetz- und wegen Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig aufzuheben; dazu stellte er die im Unterbrechungsbeschluß des erkennenden Senats vom 25.April 1995 im einzelnen dargestellten Erwägungen an. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit seinem Erkenntnis vom 30.September 1995, Zl. römisch fünf 37-39/95-14, die Anträge abgewiesen, soweit sie sich auf die - den Kläger betreffenden - "Grundstücks-Nummern" in Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderats der beklagten Partei über die Verhängung einer Bausperre im Ortsteil Graben vom 16.Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung vom 30.September 1993, beziehen, und die übrigen Anträge mangels Präjudizialität zurückgewiesen. Dieser Gerichtshof teilte angesichts der im einzelnen dargestellten, durch seine ständige Rechtsprechung geklärten Rechtslage die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Rechtmäßigkeit der Bausperre im Ortsteil Graben nicht: Die Absicht zur Änderung des Flächenwidmungsplans zur Entflechtung zwischen gewerblicher Nutzung und Nutzung zu Wohnzwecken sei im Paragraph 2, der Verordnung vom 16.Dezember 1992 auch zum Ausdruck gebracht worden; damit habe der Gemeinderat die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlaß für die Verhängung der Bausperre gebildet habe, in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinter stehende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich gemacht. Die Rechtmäßigkeit der Bausperre hänge - abgesehen vom hier nicht zu beurteilenden Extremfall einer von vornherein und jedenfalls unzulässigen Planänderung - nicht von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung ab, die erst Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans zu sein habe. Auch die Frage, inwieweit die Widmung des fraglichen Grundstücks als gemischtes Baugebiet in Anbetracht ihrer bestehenden Abgrenzung zu der zum Wohngebiet durch relativ breite Straßen zu rechtfertigen sei, sei für die Frage der Bausperre ohne Relevanz. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs, die Bausperre sei in gleichheitswidriger Weise dem "Druck der Anrainer" folgend verordnet worden, "um die Bebauung zu verhindern", berücksichtigten nicht, daß Paragraph 36, Absatz 3, O.ö. ROG 1994 bei "Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplans", die selbstverständlich nicht nur von einem Grundeigentümer, sondern auch von einem Nachbarn oder sonstigen dritten Personen herrühren könnten, eine Verpflichtung des Gemeinderats statuiere, über das Vorliegen der Voraussetzungen für Änderungen des Flächenwidmungsplans zu befinden. Desgleichen sei die Erlassung einer Bausperre, um eine "Bebauung zu verhindern", nicht von vornherein gleichheitswidrig, weil mißbräuchlich.
Zwar kann auch, wie bereits im Unterbrechungsbeschluß nachgewiesen, eine Verordnung Amtshaftungsansprüche auslösen, wenn sie rechtswidrig (gesetzwidrig) erlassen wurde. Eine Verordnung wird auch dann "angewendet", wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie hier im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Schadenersatz betreffenden Rechtssache bildet. Nun hat der Verfassungsgerichtshof hier die vom Verwaltungsgerichtshof gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung erhobenen Bedenken geprüft und verneint. In analoger Anwendung des § 11 Abs 1 AHG ist der Oberste Gerichtshof an diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Verordnung soweit gebunden (vgl Schragel, AHG2 Rz 69, 270; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 243), als deren Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof reichte. Die im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof verneinten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Verordnung der beklagten Partei sind aber jene, die auch der Kläger in seiner Amtshaftungsklage als anspruchsbegründend ins Treffen führte. Damit fehlt die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns als eine Voraussetzung für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs. Die Frage nach der allein vom Amtshaftungsgericht zu beurteilenden Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers stellt sich nicht mehr.Zwar kann auch, wie bereits im Unterbrechungsbeschluß nachgewiesen, eine Verordnung Amtshaftungsansprüche auslösen, wenn sie rechtswidrig (gesetzwidrig) erlassen wurde. Eine Verordnung wird auch dann "angewendet", wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie hier im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Schadenersatz betreffenden Rechtssache bildet. Nun hat der Verfassungsgerichtshof hier die vom Verwaltungsgerichtshof gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung erhobenen Bedenken geprüft und verneint. In analoger Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, AHG ist der Oberste Gerichtshof an diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Verordnung soweit gebunden vergleiche Schragel, AHG2 Rz 69, 270; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 243), als deren Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof reichte. Die im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof verneinten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Verordnung der beklagten Partei sind aber jene, die auch der Kläger in seiner Amtshaftungsklage als anspruchsbegründend ins Treffen führte. Damit fehlt die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns als eine Voraussetzung für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs. Die Frage nach der allein vom Amtshaftungsgericht zu beurteilenden Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers stellt sich nicht mehr.
Wegen des Neuerungsverbots (§ 504 ZPO), wonach auch neues Vorbringen rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden kann, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (vgl. Kodek in Rechberger, ZPO § 482 Rz 9), ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen des Klägers zu behaupteten formellen Fehlern der Verordnung versagt. Das Revisionsvorbringen, der Antrag auf Erlassung der Verordnung sei vom Bürgermeister als "Dringlichkeitsantrag" eingebracht worden und über diesen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt hätte mangels Zustimmung des Gemeinderats nicht beraten und entschieden werden dürfen (§ 46 Abs 3 O.ö. GemeindeO 1990), die Pflichtausschüsse (§ 18 Abs 6 O.ö. GemeindeO 1990) für Bau- und Straßenbauangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung seien nicht befaßt worden, der Gemeinderat habe auch keinen Beschluß gefaßt, die Angelegenheit ohne Beiziehung dieser Pflichtausschüsse zu beraten und zu entscheiden, es bestehe kein Gemeinderatsbeschluß über die angeblich beabsichtigte Entflechtung von Wohngebiet und gemischtem Baugebiet, die Verordnung verstoße gegen das O.ö. Landesraumordnungsprogramm und sei auch nicht gehörig kundgemacht worden, weil aus dem Verordnungstext zwar der Tag des Anschlags an der Amtstafel der beklagten Partei, nicht aber der seiner Abnahme hervorgehe, kann daher nicht eingegangen werden. Soweit der Kläger in seinem im Revisionsverfahren vorgelegten Schriftsatz ON 19 auch die Berücksichtigung seiner weiteren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Gegenschrift als dort mitbeteiligter Partei vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Argumente anstrebt, muß dies gleichfalls am Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) scheitern.Wegen des Neuerungsverbots (Paragraph 504, ZPO), wonach auch neues Vorbringen rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden kann, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 482, Rz 9), ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen des Klägers zu behaupteten formellen Fehlern der Verordnung versagt. Das Revisionsvorbringen, der Antrag auf Erlassung der Verordnung sei vom Bürgermeister als "Dringlichkeitsantrag" eingebracht worden und über diesen, nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt hätte mangels Zustimmung des Gemeinderats nicht beraten und entschieden werden dürfen (Paragraph 46, Absatz 3, O.ö. GemeindeO 1990), die Pflichtausschüsse (Paragraph 18, Absatz 6, O.ö. GemeindeO 1990) für Bau- und Straßenbauangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung seien nicht befaßt worden, der Gemeinderat habe auch keinen Beschluß gefaßt, die Angelegenheit ohne Beiziehung dieser Pflichtausschüsse zu beraten und zu entscheiden, es bestehe kein Gemeinderatsbeschluß über die angeblich beabsichtigte Entflechtung von Wohngebiet und gemischtem Baugebiet, die Verordnung verstoße gegen das O.ö. Landesraumordnungsprogramm und sei auch nicht gehörig kundgemacht worden, weil aus dem Verordnungstext zwar der Tag des Anschlags an der Amtstafel der beklagten Partei, nicht aber der seiner Abnahme hervorgehe, kann daher nicht eingegangen werden. Soweit der Kläger in seinem im Revisionsverfahren vorgelegten Schriftsatz ON 19 auch die Berücksichtigung seiner weiteren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Gegenschrift als dort mitbeteiligter Partei vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Argumente anstrebt, muß dies gleichfalls am Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO) scheitern.
Der Revision ist nicht Folge zu geben Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist nicht Folge zu geben Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00031.94.0311.000Dokumentnummer
JJT_19960311_OGH0002_0010OB00031_9400000_000