Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie N*****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Guido Held, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** KG, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 289.410,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Mai 1996, GZ 2 R 55/96t-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden waren (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß § 11 Abs 1 ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden (8 Ob 2092/96x = ecolex 1997, 42).In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 111, Absatz eins, KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden waren (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden (8 Ob 2092/96x = ecolex 1997, 42).
Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt nur dann keine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (SZ 37/151; RZ 1978/58; JBl 1988, 730; 3 Ob 1526/96). Daß die Klägerin im Unternehmen ihres ehemaligen Gatten nur in Befolgung der ehelichen Bestandspflicht tätig geworden wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin im Unternehmen angestellt war.Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt nur dann keine gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (SZ 37/151; RZ 1978/58; JBl 1988, 730; 3 Ob 1526/96). Daß die Klägerin im Unternehmen ihres ehemaligen Gatten nur in Befolgung der ehelichen Bestandspflicht tätig geworden wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin im Unternehmen angestellt war.
Die in der außerordentlichen Revision zum Vorliegen eines Scheingeschäftes enthaltenen Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Abschluß eines Dienstvertrages von den Vertragspartnern in Wahrheit nicht gewollt gewesen wäre. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weil die Frage, ob eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wurde, oder dem wahren Willen der Parteien entsprach, dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (JBl 1983, 444; ÖBA 1993, 665). Dem Beklagten ist daher der ihn treffende Beweis (JBl 1983, 444; JBl 1986, 602; ÖBA 1993, 665) nicht gelungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02301.96G.0313.000Dokumentnummer
JJT_19970313_OGH0002_0080OB02301_96G0000_000