TE OGH 1996/3/13 3Ob1526/96

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helfried S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Zenz und Dr.Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwälte in Mondsee, wider die beklagte Partei Dr.Christa K*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 70.650,79 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 29.November 1995, GZ 22 R 455/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte mit den Berufungsausführungen, die Gebühr des Klägers sei nach § 20 und nicht nach § 18 NTG zu ermitteln, gegen das Neuerungsverbot verstoßen habe. Sie machte damit nur einen im Verfahren erster Instanz noch nicht vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt geltend. Da sie sich dabei im Rahmen des bisherigen tatsächlichen Vorbringens hielt, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht vor (JBl 1988, 730; Miet 38.776; RZ 1978/58 ua).Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte mit den Berufungsausführungen, die Gebühr des Klägers sei nach Paragraph 20 und nicht nach Paragraph 18, NTG zu ermitteln, gegen das Neuerungsverbot verstoßen habe. Sie machte damit nur einen im Verfahren erster Instanz noch nicht vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt geltend. Da sie sich dabei im Rahmen des bisherigen tatsächlichen Vorbringens hielt, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nicht vor (JBl 1988, 730; Miet 38.776; RZ 1978/58 ua).

Dennoch ist für die Beklagte nichts gewonnen, weil ihre Rechtsansicht nicht zutrifft. Die Aufhebung eines zweiseitigen Vertrages ist selbst wieder ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und nicht bloß eine einseitige Erklärung. Dieser im § 20 NTG angeführte Tatbestand scheidet daher aus. Da die Aufhebung eines Vertrages auch nicht unter die dort angeführten Vereinbarungen fällt und auch nicht als Verzicht auf ein bücherliches Recht anzusehen ist, gilt hiefür § 18 NTG. Geradezu unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, es hätte genügt, daß der Kläger die Absicht der Parteien, den Vertrag aufzuheben, in einem Aktenvermerk festgehalten hätte. Abgesehen davon, daß die bloße Absicht der Vertragsaufhebung nicht der hiezu erforderlichen Abgabe einer Willenserklärung gleichzusetzen ist, mußte der Kläger den vom Erstgericht festgestellten Anruf der Beklagten, daß die im Jahr 1989 geschlossenen Verträge nunmehr aufgehoben werden sollten, bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, bei der auf einen redlichen Erklärungsempfänger abzustellen ist (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110 ua), dahin verstehen, daß er den Auftrag zur Errichtung einer schriftlichen, also von allen Vertragsteilen zu unterfertigenden Urkunde erhielt.Dennoch ist für die Beklagte nichts gewonnen, weil ihre Rechtsansicht nicht zutrifft. Die Aufhebung eines zweiseitigen Vertrages ist selbst wieder ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und nicht bloß eine einseitige Erklärung. Dieser im Paragraph 20, NTG angeführte Tatbestand scheidet daher aus. Da die Aufhebung eines Vertrages auch nicht unter die dort angeführten Vereinbarungen fällt und auch nicht als Verzicht auf ein bücherliches Recht anzusehen ist, gilt hiefür Paragraph 18, NTG. Geradezu unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, es hätte genügt, daß der Kläger die Absicht der Parteien, den Vertrag aufzuheben, in einem Aktenvermerk festgehalten hätte. Abgesehen davon, daß die bloße Absicht der Vertragsaufhebung nicht der hiezu erforderlichen Abgabe einer Willenserklärung gleichzusetzen ist, mußte der Kläger den vom Erstgericht festgestellten Anruf der Beklagten, daß die im Jahr 1989 geschlossenen Verträge nunmehr aufgehoben werden sollten, bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, bei der auf einen redlichen Erklärungsempfänger abzustellen ist (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110 ua), dahin verstehen, daß er den Auftrag zur Errichtung einer schriftlichen, also von allen Vertragsteilen zu unterfertigenden Urkunde erhielt.

Im übrigen bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB01526.96.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19960313_OGH0002_0030OB01526_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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