Begründung: Den Beklagten wurde - nach den Klagebehauptungen - die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt. Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage vor, aufgrund der im
Spruch: dieser Entscheidung angeführten Rechtstitel und Erwerbsarten - beim Erwerb im Erbweg aus den Nachlässen von drei Erblassern - Eigentümerin der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 19 und 21 bis 25 verzeichneten Sachen geworden zu sein. Sie begehrt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350; SZ 64/172; 2 Ob 543/95 u.a.). Es muß daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden (EvBl 1994/3; SZ 67/5). Gegenstand des Hauptverfahrens waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die daraus abgeleiteten S 50.000,- übersteige... mehr lesen...
Norm: EO §37 AhEO §37 HJN §49 Abs1 Z5ZPO §500 Abs2 Z1 IZPO §502 Abs3 Z2 K
Rechtssatz: Erhebt ein Dritter bei einer Räumungsexekution mit der Behauptung, er sei Hauptmieter der zu räumenden Wohnung, eine Exszindierungsklage, hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten. Entscheidungstexte 3 Ob 5/97z Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 5/97z ... mehr lesen...
Norm: EO §37 AhEO §37 HJN §49 Abs1 Z5ZPO §500 Abs2 Z1 IZPO §502 Abs3 Z2 K
Rechtssatz: Erhebt ein Dritter bei einer Räumungsexekution mit der Behauptung, er sei Hauptmieter der zu räumenden Wohnung, eine Exszindierungsklage, hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten. Entscheidungstexte 3 Ob 5/97z Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 5/97z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 K
Rechtssatz: Ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren dahin, daß die Einbringung des vom Erstkläger betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei keine Unternehmensveräußerung darstelle und den Vermieter nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige, so liegt keine im § 502 Abs 3 ZPO genannte Streitigkeit vor. Entscheidungstexte 1 Ob 2277/96a Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 JZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs1 K
Rechtssatz: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. In Kündigungsstreitigkeiten erübrigt sich zwar auch im Rekursverfahren im Hinblick auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ein Ausspruc... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 Z2 JZPO §502 Abs3 Z2 KZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs1 K
Rechtssatz: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. In Kündigungsstreitigkeiten erübrigt sich zwar auch im Rekursverfahren im Hinblick auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ein Ausspruc... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 K
Rechtssatz: Ob die in § 502 Abs 3 ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse vorliegen, hängt davon ab, ob sie (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag) im Urteilsspruch entschieden werden. Entscheidungstexte 1 Ob 505/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96 10 Ob 325/99p Entscheidungstext... mehr lesen...