Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 47.680,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Mai 1996, GZ 3 R 78/96d-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 23.November 1995, GZ 2 C 1197/94s-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Ausnahmefall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Klagebegehren ausschließlich auf Zahlung eines Kapitalbetrages von S 47.680,80 gerichtet ist. Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt hingegen nur alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei....." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (RdW 1993, 109; E.Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 502).Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Ausnahmefall des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Klagebegehren ausschließlich auf Zahlung eines Kapitalbetrages von S 47.680,80 gerichtet ist. Die Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO bezweckt hingegen nur alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei....." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (RdW 1993, 109; E.Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 502,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02435.96A.0226.000Dokumentnummer
JJT_19970226_OGH0002_0030OB02435_96A0000_000