Norm: ZPO §502 Abs3 GZPO §508 Abs1
Rechtssatz: Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der
Begründung: , es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorh... mehr lesen...