Norm
ZPO §502 Abs3 GRechtssatz
Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der Begründung, es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig zurückzuweisen ist.Da der Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der Begründung, es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113123Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0030OB00337_99A0000_002