Norm
ZPO §502 Abs3 KRechtssatz
Ob die in § 502 Abs 3 ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse vorliegen, hängt davon ab, ob sie (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag) im Urteilsspruch entschieden werden.Ob die in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse vorliegen, hängt davon ab, ob sie (auf Grund von Klage oder Zwischenfeststellungsantrag) im Urteilsspruch entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014