Norm: ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelwerber müßte darlegen, aus welchen Gründen der Umstand, daß der Gegner statt durch einen Rechtsanwalt durch die Finanzprokuratur vertreten war, geeignet gewesen sei, eine unrichtige Entscheidung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen. Entscheidungstexte 4 Ob 157/98m Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m ... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z5 D5ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §530 Z2 C1a
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt - wie Fasching (LB2 Rz 1759) formuliert - "höchstens einen Verfahrensmangel." Entscheidungstexte 4 Ob 157/98m Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m 1 Ob 291/99x Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 291/99x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelwerber müßte darlegen, aus welchen Gründen der Umstand, daß der Gegner statt durch einen Rechtsanwalt durch die Finanzprokuratur vertreten war, geeignet gewesen sei, eine unrichtige Entscheidung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen. Entscheidungstexte 4 Ob 157/98m Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §272
Rechtssatz: Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist. Entscheidungstexte 14 R 197... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §272
Rechtssatz: Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist. Entscheidungstexte 14 R 197... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen beziehungsweise Anleitungen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ASGG §39 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unterläßt das Gericht die erforderlichen Belehrungen beziehungsweise Anleitungen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, so stellt dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß; beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. ... mehr lesen...