Norm: ZPO §182ZPO §454 Abs1ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §501ZPO §518 Abs3
Rechtssatz: Für die Rechtzeitigkeit einer Besitzstörungsklage ist der Kläger aufgrund seiner größeren "Nähe zum Beweis" beweispflichtig. Da die entscheidende Tatsache des Zeitpunktes der Kenntnis von der Störung in seiner Sphäre liegt und er den Beweis wesentlich leichter erbringen kann, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1ZPO §499 Abs2
Rechtssatz: Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zi... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1ZPO §499 Abs2
Rechtssatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstö... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z3
Rechtssatz: Wird die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 Rz 4 mwN). Entscheidungstexte 7 Ob 217/02s Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z3
Rechtssatz: Wird die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 Rz 4 mwN). Entscheidungstexte 7 Ob 217/02s Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §510 Abs1
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §510 Abs1
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof ... mehr lesen...