RS OGH 2026/2/19 7Ob217/02s; 1Ob56/07b; 4Ob190/13i; 8Ob9/23s; 9Ob133/25m

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Norm

ZPO §496 Abs1 Z3
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 Rz 4 mwN).Wird die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 496, Rz 4 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117140

Im RIS seit

27.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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