Norm: ASGG §2ZPO §196ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im... mehr lesen...
Norm: ASGG §2ZPO §196ZPO §496 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z5 D5ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §530 Z2 C1a
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die Anwaltspflicht bewirkt - wie Fasching (LB2 Rz 1759) formuliert - "höchstens einen Verfahrensmangel." Entscheidungstexte 4 Ob 157/98m Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m 1 Ob 291/99x Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 291/99x ... mehr lesen...