RS OGH 1999/6/16 7Rs162/99s

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Rechtssatz

Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf § 39 Abs 1 ASGG unbedenklich, weil sie der Verfahrensbeschleunigung dient und durch §§ 88 ASGG gedeckt ist (vgl. Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu §§ 88 ASGG).Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz eins, ASGG unbedenklich, weil sie der Verfahrensbeschleunigung dient und durch Paragraphen 88, ASGG gedeckt ist vergleiche Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu Paragraphen 88, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000337

Dokumentnummer

JJR_19990616_OLG0009_0070RS00162_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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