RS OGH 2002/11/27 7Ob217/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2002
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Norm

ZPO §496 Abs1
ZPO §499 Abs2

Rechtssatz

Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117139

Dokumentnummer

JJR_20021127_OGH0002_0070OB00217_02S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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