Norm
ZPO §496 Abs1 Z3Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen darf. (Hier: Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115877Dokumentnummer
JJR_20011010_OGH0002_010OBS00291_01V0000_003