RS OGH 2001/10/10 10ObS291/01v, 4Ob235/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
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Norm

ZPO §496 Abs1 Z3
ZPO §510 Abs1

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen darf. (Hier: Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 291/01v
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 291/01v
  • 4 Ob 235/06x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 235/06x
    Auch; nur: Auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen. (T1); Beisatz: Hier: Keine Bestätigung der Berufungsentscheidung mit von den Parteien bisher nicht bedachten Argumenten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115877

Dokumentnummer

JJR_20011010_OGH0002_010OBS00291_01V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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