Rechtssatz: Über S 30.000,-- ist nicht nur die Kostenvorschusshöhe sondern auch die Beweispflicht überprüfbar. Entscheidungstexte 17 R 142/00b Entscheidungstext OLG Wien 14.09.2000 17 R 142/00b mehr lesen...
Norm: ZPO §366ZPO §515
Rechtssatz: Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird. Entscheidungstexte 6 Ob 113/98f Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 113/98f 7 Ob 13... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7B-VG Art92MRK Art6 Abs1 II5a4ZPO §153ZPO §366
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 153 ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte 1 Ob 502/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 502/96 4 Ob 27/97t Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 27/97t Beisatz: Die Garantien des Art 6 MRK gelte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der Klägerin (ON 17 und 23), den bestellten Sachverständigen Andreas N***** wegen Säumigkeit nach § 354 Abs.2 ZPO zu entheben, ab. Vor Ergehen dieses Beschlusses war das angeforderte Gutachten bereits erstattet worden (ON 20). Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mit der
Begründung: zurück, daß dieser gemäß § 366 Abs.1 ZPO nicht gesondert anfechtbar sei.... mehr lesen...
Begründung: Im anhängigen Verfahren auf Erhöhung der dem Vater auferlegten Unterhaltsleistungen bestellte das Erstgericht RegRat Kurt K***** zum Sachverständigen, beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens über die Einkommensverhältnisse des Vaters und trug ihm auf, die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluß zurück. Es verwies auf die unterschiedlich beantwortete Frage der Anfechtbarkeit eines ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. August 1991 (Band I AS. 240) wurde Dr. Maria R***** zum Sachverständigen bestellt. Aus der
Begründung: dieses Beschlusses ergibt sich, daß Frau Dr. R***** wegen Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung anstelle des vorerst (mit Beschluß vom 31. Juli 1991, ON 35, vorgesehen aber nicht erreichbar gewesenen) Sachverständigen Dr. Wolfgang J***** bestellt wurde. Dieser Beschluß wurde vom Landesgericht Salzburg im Rahmen sein... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Betroffenen Dr. Christina S*****, wegen der Bestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des Verfahrens auf Unterhaltsfestsetzung wendete der Vater gegen das auf Unterhaltsleistung von S 10.000,- monatlich gerichtete Begehren des Kindes ein, er verfüge über kein Einkommen, das eine Leistungsfähigkeit in diesem Umfang begründen könne. Das Erstgericht bestellte Amtsrat Kurt Kaiser zum Sachverständigen und beauftragte ihn, ein schriftliches Gutachten über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vaters zu erstatten. Das Rekursgericht gab dem Re... mehr lesen...
Norm: ZPO §351ZPO §366
Rechtssatz: Bei der Auswahl des Sachverständigen handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffende Anordnung, die keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (nunmehr siehe EvBl 1971/298 stRsp). Entscheidungstexte 8 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 543/92 2 Ob 209/99w Entsche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine P*****, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Verlassenschaft nach dem am ***** 1980 verstorbenen Johann ***** P*****, vertreten durc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sigrid B*****, Liegenschaftsbesitzerin, *****Bruck/Mur, W*****straße 83, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die Antragsgegnerin prot. Firma A***** Handelsgesellschaf... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. V***** I***** S*****, geboren am 30.Mai 1988, in Obsorge der Mutter C***** S*****, wegen Besuchsrecht des Vaters infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z*****, gegen d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Selbst wenn man die Subsumtion des erstgerichtlichen Beschlusses vom 15.Jänner 1990, ON 64, unter § 366 Abs. 2 ZPO ablehnen wollte, wäre für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil sich das Rechtsmittelverfahren, soweit das GebAG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen jener Verfahrensart richtet, in der das Hauptverfahren geführt wird (vgl Krammer-Schmidt, SDG und ... mehr lesen...
Norm: ZPO §366ZPO §462ZPO §503 Abs2 C6ZPO §519 Abs1 E5
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach § 519 Abs 1 ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. August 1979 geschlossene Ehe der Eltern der mj. Maria T*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 19. Mai 1981, GZ 2 Sch 13/81-12, gemäß § 55 a EheG geschieden. Die von den Eltern im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung, wonach das Recht, die mj. Maria T*** zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie als gesetzlicher Vertreter zu vertreten, allein der Mutter zusteht, wurde mit Beschluß vom 24. Juli 1981 (2 P 11/75-14)... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte Dipl. Ing. Mag. Dr.Franz D*** zum Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Streitteile samt Baulichkeiten und Zubehör zu befunden und über deren Wert ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Die Bewertung habe im Sinne des § 11 AnerbenG zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erfolgen und es sei das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers (der klagenden Partei) zu berücksichtigen. Dagegen erhob der Bekla... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 18.Februar 1988 (ON 29) den Ablehnungsantrag der beklagten Partei gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M***, der sein Gutachten bereits erstattet hatte, ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, weil der Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar sei und die im Rekurs angestrebte Enthebung des Sachverständigen wegen mangelnder Qualifikation nicht Gegenstand des angef... mehr lesen...