Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. V***** I***** S*****, geboren am 30.Mai 1988, in Obsorge der Mutter C***** S*****, wegen Besuchsrecht des Vaters infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. Juni 1991, GZ 22 c R 81/91-89, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach der mit der Lehre übereintimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen die Regeln der §§ 351 ff ZPO. Es ist daher auch die Bestimmung des § 366 Abs 1 ZPO anzuwenden, nach der auch gegen die Auswahl bzw die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind (EFSlg 37.240; SZ 38/89).Nach der mit der Lehre übereintimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen die Regeln der Paragraphen 351, ff ZPO. Es ist daher auch die Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO anzuwenden, nach der auch gegen die Auswahl bzw die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind (EFSlg 37.240; SZ 38/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01774.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0090OB01774_9100000_000