TE OGH 1990/6/26 5Ob1544/90

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** G*** AG, CH-9475 Sevelen, Am Bahnhof, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1) V***-A*** AG, Linz, Turmstraße 41, 2) V***-A*** G*** GmbH & Co KG, Eisenerz, Freiheitsplatz 1, beide vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2,750.685,50 sFr und Feststellung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16. März 1990, GZ 2 R 44, 45/90-74, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 582 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 582, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man die Subsumtion des erstgerichtlichen Beschlusses vom 15.Jänner 1990, ON 64, unter § 366 Abs. 2 ZPO ablehnen wollte, wäre für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil sich das Rechtsmittelverfahren, soweit das GebAG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen jener Verfahrensart richtet, in der das Hauptverfahren geführt wird (vgl Krammer-Schmidt, SDG und GebAG 219, 241 f; JBl 1963, 391; SZ 39/181 ua) und der genannte erstgerichtliche Beschluß (auch wenn man ihn als Weisung iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz GebAG qualfiziert) zweifellos zu jenen Beschlüssen gehört, die gemäß § 277 Abs. 4, § 291 Abs. 1 ZPO keiner abgesonderten Anfechtung unterliegen (vgl EFSlg 39.182, RZ 1982/5, 5 Ob 573/89 ua). Damit wurde aber auch der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 5.Juli 1989, ON 52, zutreffend zurückgewiesen.Selbst wenn man die Subsumtion des erstgerichtlichen Beschlusses vom 15.Jänner 1990, ON 64, unter Paragraph 366, Absatz 2, ZPO ablehnen wollte, wäre für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil sich das Rechtsmittelverfahren, soweit das GebAG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen jener Verfahrensart richtet, in der das Hauptverfahren geführt wird vergleiche Krammer-Schmidt, SDG und GebAG 219, 241 f; JBl 1963, 391; SZ 39/181 ua) und der genannte erstgerichtliche Beschluß (auch wenn man ihn als Weisung iS des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 zweiter Halbsatz GebAG qualfiziert) zweifellos zu jenen Beschlüssen gehört, die gemäß Paragraph 277, Absatz 4,, Paragraph 291, Absatz eins, ZPO keiner abgesonderten Anfechtung unterliegen vergleiche EFSlg 39.182, RZ 1982/5, 5 Ob 573/89 ua). Damit wurde aber auch der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 5.Juli 1989, ON 52, zutreffend zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB01544.9.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19900626_OGH0002_0050OB01544_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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