RS OGH 2013/10/22 10ObS253/89, 10ObS255/91, 10ObS112/98p, 10ObS93/99w, 10ObS316/02x, 6Ob98/05p, 9Ob4

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach § 519 Abs 1 ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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