Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2013, GZ 7 Rs 93/13t-110, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Rechtsmittel als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage, ob und inwieweit ein vertrauensvolles, friktions- und konfliktfreies Arzt-Patienten-Verhältnis bei Zusammenarbeit zwischen Pensionswerber und Gutachter vorliegen muss, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung einer in sich schlüssigen Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls, ist nicht präjudiziell. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nämlich nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963; 10 ObS 64/11a uva). Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (10 ObS 51/92, SSV-NF 6/28; RIS-Justiz RS0043163, RS0043320, RS0043406). Auch die Bestätigung der Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (10 ObS 253/89, SSV-NF 3/144; RIS-Justiz RS0040718).Die im Rechtsmittel als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage, ob und inwieweit ein vertrauensvolles, friktions- und konfliktfreies Arzt-Patienten-Verhältnis bei Zusammenarbeit zwischen Pensionswerber und Gutachter vorliegen muss, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung einer in sich schlüssigen Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls, ist nicht präjudiziell. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nämlich nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963; 10 ObS 64/11a uva). Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (10 ObS 51/92, SSV-NF 6/28; RIS-Justiz RS0043163, RS0043320, RS0043406). Auch die Bestätigung der Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (10 ObS 253/89, SSV-NF 3/144; RIS-Justiz RS0040718).
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E105831European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00139.13H.1022.000Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013