RS OGH 2024/11/21 6Ob113/98f; 7Ob139/00t; 6Ob76/06d; 7Ob252/09y; 8Ob8/16h; 9Ob86/24y

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Rechtssatz

Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des § 366 ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.Auch nach der WGN 1997 ist daran festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln des Paragraph 366, ZPO über die Anfechtung der Ablehnung von Sachverständigen, weitergeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110741

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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