Norm: ZPO §269
Rechtssatz: Es kann als notorisch (§ 269 ZPO) gelten, daß Trafikanten etwa mit Beinamputationen, Rollstuhlgebundenheit und somit ausschließend sitzend vielfach und österreichweit anzutreffen sind. Entscheidungstexte 10 ObS 135/98w Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 135/98w 10 ObS 316/98p Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ZPO §269
Rechtssatz: Es ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen. Entscheidungstexte 10 ObS 183/97b Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 183/97b Veröff: SZ 70/130 10 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D3ZPO §269
Rechtssatz: Die Verhältnisse am ungarischen Automarkt (hier: dauerhafter Betätigungsbereich des Geschädigten; hypothetische Einkommensentwicklung) sind weder allgemeinkundig noch gerichtskundig im Sinne des § 269 ZPO. Es bedarf darüber entsprechender Feststellungen. Entscheidungstexte 2 Ob 79/97z Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §269GSVG §132
Rechtssatz: Daß Hebeleistungen und Trageleistungen von Gepäckstücken (bis zu 25 kg) von einem Taxilenker ständig und permanent gefordert sind, ist lebensfremd und gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) auszuschließen. Entscheidungstexte 10 ObS 71/97g Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 71/97g 10 ObS 277/03p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §269
Rechtssatz: Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und nehmen am öffentlichen Leben teil, ohne dass dadurch ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen veranlasst würde oder sie sonst Nachteile im gesellschaftlichen Lebe... mehr lesen...
Norm: EO §9 AEO §78ZPO §266 BZPO §269
Rechtssatz: Ist zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, dass die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde, ist die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache im Sinn des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO und muss deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden.... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z2 CGBG §136 Abs1ZPO §269
Rechtssatz: Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen ... mehr lesen...