TE OGH 1996/10/22 10ObS2385/96z

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Konstantinos B*****, vertreten durch Dr.Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1996, GZ 9 Rs 109/96g-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 1995, GZ 4 Cgs 174/93v-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nur wenn es sich - im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls - um nicht offenkundige (notorische) Verweisungsberufe eines keinen Berufsschutz (nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG) genießenden Arbeitnehmers und Pensionswerbers handelt, ist die Zahl derartiger Arbeitsplätze zumindest annäherungsweise festzustellen (SSV-NF 6/4 mwN; 10 ObS 2202/96p uam). Allgemeinkundige Tatsachen können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t) ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich aber bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Jedenfalls bei den Tätigkeiten eines Werks- und Fabriksportiers handelt es sich um einen solchen Beruf (10 ObS 2079/96z, 10 ObS 2107/96t). Es sind damit keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2079/96z uva).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Nur wenn es sich - im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls - um nicht offenkundige (notorische) Verweisungsberufe eines keinen Berufsschutz (nach Paragraph 255, Absatz eins, oder 2 ASVG) genießenden Arbeitnehmers und Pensionswerbers handelt, ist die Zahl derartiger Arbeitsplätze zumindest annäherungsweise festzustellen (SSV-NF 6/4 mwN; 10 ObS 2202/96p uam). Allgemeinkundige Tatsachen können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t) ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich aber bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Jedenfalls bei den Tätigkeiten eines Werks- und Fabriksportiers handelt es sich um einen solchen Beruf (10 ObS 2079/96z, 10 ObS 2107/96t). Es sind damit keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2079/96z uva).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02385.96Z.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19961022_OGH0002_010OBS02385_96Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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