Norm: ZPO §269AußStrG 2005 §9 Abs1AußStrG 2005 §16GBG §7HGB §9 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" a... mehr lesen...
Norm: ZPO §269
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines Berufsfußballers ist - allgemeinkundig - besonders gefahrengeneigt, sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden. Entscheidungstexte 10 ObS 123/98f Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §269
Rechtssatz: Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch als notorisch ansehen können. ... mehr lesen...