RS OGH 1994/9/7 3Ob151/94, 3Ob138/01t, 3Ob100/08i, 3Ob181/09b, 3Ob132/10y

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

EO §9 A
EO §78
ZPO §266 B
ZPO §269

Rechtssatz

Ist zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, dass die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde, ist die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache im Sinn des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO und muss deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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