TE OGH 2009/9/30 3Ob181/09b

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichteten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, 3. M***** GmbH & Co KG, 4. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 2008, GZ 47 R 394/08a-8, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Juni 2008, GZ 23 E 3495/08b-4, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte - nach Einholung einer Äußerung der verpflichteten Parteien zu den Strafzumessungsgründen gemäß § 358 Abs 2 EO - die Exekution nach § 355 EO und verhängte über jede der verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von 1.000 EUR. Das Rekursgericht hob die über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen auf je 5.000 EUR an.

Die verpflichteten Parteien zeigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Verfahren über die Strafhöhe gilt das Neuerungsverbot nur dann nicht, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde (RIS-Justiz RS0110233 [T2]) oder wenn sich seit der Anhörung für die Strafbemessung wesentliche Umstände geändert haben (RIS-Justiz RS0085144). Hier wurde den verpflichteten Parteien bereits in erster Instanz eine entsprechende Möglichkeit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen eingeräumt, von der sie auch Gebrauch machten. Der nun im Revisionsrekurs behauptete „Überrumpelungseffekt" durch das Rekursgericht liegt daher nicht vor. Unterschiedliche Tatbeiträge der Verpflichteten wären im Verfahren erster Instanz darzulegen gewesen.

2. Die Vorinstanzen haben die Leistungsfähigkeiten der verpflichteten Parteien als notorisch iSd § 269 ZPO iVm § 78 EO angesehen. Da nach § 78 EO ua die Bestimmungen der ZPO über den Beweis, also deren §§ 266 ff, zur Anwendung zu kommen haben, ist die Anwendung des § 269 ZPO in der Unterlassungsexekution zulässig (3 Ob 100/08i). Im Übrigen haben die verpflichteten Parteien in ihrer erstinstanzlichen Äußerung die Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag über das Vorliegen einer beträchtlichen Leistungsfähigkeit nicht bestritten.

3. Fragen der Strafbemessung bilden im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp RIS-Justiz RS0012388; zuletzt 3 Ob 183/08w). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist schon in Anbetracht des mehrfachen Verstoßes gegen den Exekutionstitel nicht erkennbar.

Anmerkung

E920883Ob181.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00181.09B.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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