Norm: AußStrG §243ZPO §27ZPO §160
Rechtssatz: Bei absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) gebietet der Schutz des nicht mehr vertretenen Klägers, dessen Sachwalterschaftsverfahren eingestellt wurde und dessen Sachwalter, ein Rechtsanwalt, ihn nicht mehr vertreten kann, die analoge Anwendung des § 160 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 308/00s Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 308/00s... mehr lesen...
Norm: ZPO §28ZPO §160KO §7KO §119 Abs5 DKO §139
Rechtssatz: Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO ... mehr lesen...
Norm: ZPO §28 Abs2ZPO §160
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erst während der Dauer eines Prozesses, den er in eigener Sache führt, einbüßt, verliert das Recht zur Selbstvertretung nur dann, wenn er aufgrund einer Disziplinarstrafe von der Rechtsanwaltsliste gestrichen wird. Daraus folgt umgekehrt, daß er in allen anderen Fällen des Verlustes der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ein... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §160KO §139
Rechtssatz: Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 2368/96s Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s Veröff: SZ 69/255 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab der von den Klägern erhobenen Feststellungsklage teilweise statt und wies das Mehrbegehren ab. Gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhoben alle Streitteile Berufung und erstatteten wechselseitig Berufungsbeantwortungen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht sämtliche Rechtsmittelschriften zurück, weil der Vertreter der klagenden Parteien Dr.W***** nach Schluß der mündlichen Verhandlung verstorben und das Verfahre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vertreter der beklagten Partei ist laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, am 23.8.1990 verstorben. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ä... mehr lesen...
Begründung: Der am 21. März 1970 geborene erste Kläger und der am 8. September 1971 geborene zweite Kläger waren in dem am 30. April 1987 gegen die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen ihrer Mutter eingeleiteten Rechtsstreit auf Feststellung des Aussonderungsrechtes in Ansehung je eines Hälfteanteiles an einer ehemals ihrem verstorbenen Vater eigentümlichen Liegenschaft durch die mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 18. Juli 1986 zur Kollisionskuratorin bestellte Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den Streitteilen ist ein Teilungsprozeß anhängig. Das Gericht zweiter Instanz hat einen Beschluß des Erstgerichtes auf Nichtzulassung einer Klagsänderung dahin abgeändert, daß die Klagsänderung zugelassen wurde. Die beklagte Partei erhob gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen Revisionsrekurs. Vor Erledigung dieses Revisionsrekurses, nämlich am 13. Oktober 1989 (Auskunft der Wiener Rechtsanwaltskammer... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin war am 7.Oktober 1985 auf Grund des "Schiedsspruches des Steuerberaters Dr. Richard W*** vom 20. Dezember 1984" zur Hereinbringung einer Forderung von 738.398 S sA gegen ihren Bruder Karl B*** die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten gegen die beklagte Partei als Drittschuldner bewilligt worden. Das Erstgericht gab ihrer auf Zahlung von 745.705,48 S sA gerichteten Drittschuldnerklage bis auf ein Zinsenmehrbegehren statt. D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagtenvertreter ist nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 15. Dezember 1988 verstorben. Dies bewirkte eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 160 Abs.1 ZPO. Nach nunmehr ständiger Auslegung des § 160 Abs.1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof (zB 1 Ob 640/84, 6 Ob 693/84, 7 Ob 507/84; 6 Ob 687, 688/87 ua) hindert eine nach § 160 ZPO eingetretene Unterbrechung eines in diesem Stadium befindlichen... mehr lesen...