Norm
AußStrG §243Rechtssatz
Bei absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) gebietet der Schutz des nicht mehr vertretenen Klägers, dessen Sachwalterschaftsverfahren eingestellt wurde und dessen Sachwalter, ein Rechtsanwalt, ihn nicht mehr vertreten kann, die analoge Anwendung des § 160 ZPO.Bei absoluter Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) gebietet der Schutz des nicht mehr vertretenen Klägers, dessen Sachwalterschaftsverfahren eingestellt wurde und dessen Sachwalter, ein Rechtsanwalt, ihn nicht mehr vertreten kann, die analoge Anwendung des Paragraph 160, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117233Im RIS seit
28.02.2003Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020