TE OGH 1990/1/18 6Ob743/89

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Gerhard M***, Kraftfahrzeugmechaniker, Wien 14, Linzerstraße 271, bis zu deren Ableben vertreten gewesen durch Dr. Ingrid Ruckenbauer, Rechtsanwältin in Wien, und 2./ mj. Werner M***, geboren am 8. September 1971, Wien 14, Linzerstraße 271, bis zu deren Ableben vertreten gewesen durch die zu 2 P 32/83 des Bezirksgerichtes Hietzing zur Kollisionskuratorin bestellte Rechtsanwältin Dr. Ingrid Ruckenbauer, Wien 1, Schottengasse 3/VI/16 B, wider die beklagte Partei Dr. Herta S***, Rechtsanwältin, Wien 1, Landskrongasse 5, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Ingeborg M*** (6 S 47/86 des Handelsgerichtes Wien) wegen Feststellung eines Aussonderungsanspruches (Streitwert S 545.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Mai 1989, GZ 3 R 2/89-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. September 1988, GZ 25 Cg 233/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden in Ansehung des ersten Klägers wegen Unterbrechung des Verfahrens und in Ansehung des zweiten Klägers zur Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der am 21. März 1970 geborene erste Kläger und der am 8. September 1971 geborene zweite Kläger waren in dem am 30. April 1987 gegen die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen ihrer Mutter eingeleiteten Rechtsstreit auf Feststellung des Aussonderungsrechtes in Ansehung je eines Hälfteanteiles an einer ehemals ihrem verstorbenen Vater eigentümlichen Liegenschaft durch die mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 18. Juli 1986 zur Kollisionskuratorin bestellte Rechtsanwältin vertreten. Diese Rechtsanwältin verfaßte auch noch in ihrer Eigenschaft "als bestellter Kollisionskurator" für beide Kläger die Berufungsbeantwortung. Nach dem Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 1989 schritt sie unter Berufung auf eine Vollmachtserteilung gemäß "§ 30 Abs. 2 ZPO" ein, was sich nach den aktenkundigen Geburtsdaten nur auf den ersten Kläger beziehen konnte. Zur Revision der Beklagten erstattete die für beide Kläger einschreitende Rechtsanwältin unter der danach nur teilweise richtigen Angabe "als bestellter Kollisionskurator" eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Während des Verfahrens zur Vorlage der Revision an das Revisionsgericht ist die für die beiden Kläger eingeschrittene Rechtsanwältin gestorben (AnwBl 1989, 724).

Die Kläger bilden keine einheitliche Streitpartei.

Die verstorbene Rechtsanwältin ist für den ersten Kläger als Prozeßbevollmächtigte eingeschritten. Insoweit bewirkte ihr Ableben gemäß § 160 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Rechtsstreites. Diese steht - entgegen der wiederholt abgelehnten Lehrmeinung von Fasching, Komm II, 784 und Zivilprozeßrecht Rz 598 - einer Rechtsmittelerledigung unabhängig davon entgegen, ob der Vertretungsmangel in der Person des Rechtsmittelwerbers oder -gegners eingetreten ist (arg §§ 513, 483 Abs. 3 ZPO). Für den zweiten Kläger ist die inzwischen verstorbene Rechtsanwältin bis zuletzt in ihrer Eigenschaft als gerichtlich bestellte Kollisionskuratorin eingeschritten. Der Tod der Sachwalterin benahm der pflegebefohlenen Prozeßpartei die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten und zu beheben. Das Pflegschaftsgericht wird anstelle der verstorbenen Kuratorin einen neuen gesetzlichen Vertreter zu bestellen haben. Darum wird das Pflegschaftsgericht - unter Aktenanschluß - zu ersuchen sein. Dies wird im Hinblick auf die Verfahrenslage in Ansehung des ersten Klägers dem Prozeßgericht erster Instanz aufgetragen. Die Akten werden daher zunächst ohne Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel an das Prozeßgericht erster Instanz rückgeleitet, das die Akten nach Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters für den zweiten Kläger und formeller Aufnahme des Verfahrens in Ansehung des ersten Klägers zur Rechtsmittelerledigung wieder vorzulegen haben wird.

Anmerkung

E19537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00743.89.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19900118_OGH0002_0060OB00743_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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