TE OGH 1994/10/4 10ObS63/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Prof.Christine S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Christine Kolbitsch, Dr.Heinrich Vana und Dr.Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten gewesen durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Alterspension infolge Rekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Dezember 1993, GZ 32 Rs 51/93-19, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juli 1991, GZ 16 Cgs 35/91-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das derzeit beim Obersten Gerichtshof als Rekursgericht anhängige Verfahren ist seit 1.Mai 1994 unterbrochen.

Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der (einzige prozeßbevollmächtigte) Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 160, Absatz eins, ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der (einzige prozeßbevollmächtigte) Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen.

Durch eine Auskunft des Kammeramtes der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8.9.1994 wurde dem erkennenden Senat bekannt, daß der im Rekursverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung für die Beklagte eingeschrittene Dr.Alfred K***** mit Ablauf des 30.4.1994 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und am 5.8.1994 gestorben ist. Durch die Verzichtsleistung ist seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 lit d RAO seit 1.5.1994 erloschen (Fasching, Komm II 782 Anm 2); der emeritierte Rechtsanwalt wurde unfähig, die Vertretung der Beklagten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist (§ 39 Abs 2 Z 2 ASGG, § 2 Abs 1 ASGG iVm § 520 Abs 1 ZPO), fortzuführen. Hätte der genannte Rechtanwalt nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wäre der Unterbrechungsgrund erst durch seinen Tod am 5.8.1994 eingetreten.Durch eine Auskunft des Kammeramtes der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8.9.1994 wurde dem erkennenden Senat bekannt, daß der im Rekursverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung für die Beklagte eingeschrittene Dr.Alfred K***** mit Ablauf des 30.4.1994 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und am 5.8.1994 gestorben ist. Durch die Verzichtsleistung ist seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO seit 1.5.1994 erloschen (Fasching, Komm römisch zwei 782 Anmerkung 2); der emeritierte Rechtsanwalt wurde unfähig, die Vertretung der Beklagten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), fortzuführen. Hätte der genannte Rechtanwalt nicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, wäre der Unterbrechungsgrund erst durch seinen Tod am 5.8.1994 eingetreten.

Die Unterbrechung dauert an, bis von der Beklagten ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner (durch Schriftsatz) angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach Abs 2 leg cit als aufgenommen anzusehen ist.Die Unterbrechung dauert an, bis von der Beklagten ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner (durch Schriftsatz) angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO) oder das Verfahren nach Absatz 2, leg cit als aufgenommen anzusehen ist.

Durch die Unterbrechung wird ua die Entscheidung über die vorher erhobenen Rechtsmittel (arg e contr aus § 163 Abs 3 ZPO; nunmehr stRsp [zB 18.1.1989, 3 Ob 192/88 mwN gegen Fasching, Komm II 784; ders, ZPR2 Rz 598; 29.11.1989, 3 Ob 562/89; 18.1.1990, 6 Ob 743/89]), gehindert. Die nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei könnte ihr Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen. Ihr könnte aber auch eine während der Unterbrechung ergangene Rechtsmittelentscheidung nicht zugestellt werden.Durch die Unterbrechung wird ua die Entscheidung über die vorher erhobenen Rechtsmittel (arg e contr aus Paragraph 163, Absatz 3, ZPO; nunmehr stRsp [zB 18.1.1989, 3 Ob 192/88 mwN gegen Fasching, Komm römisch zwei 784; ders, ZPR2 Rz 598; 29.11.1989, 3 Ob 562/89; 18.1.1990, 6 Ob 743/89]), gehindert. Die nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei könnte ihr Rechtsmittel nicht mehr zurücknehmen. Ihr könnte aber auch eine während der Unterbrechung ergangene Rechtsmittelentscheidung nicht zugestellt werden.

Die zur Aufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßschritte sind nach § 160 Abs 1 und 2 iVm § 165 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.Die zur Aufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßschritte sind nach Paragraph 160, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00063.94.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19941004_OGH0002_010OBS00063_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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