Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 11 ZPO Einteilung der Entscheidungen: A Allgemeines B Materielle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) C Formelle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102140 Dokumentnummer JJR_19960904_OGH0002_000ZPO00011_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1ZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 521/95 Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1ZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 521/95 Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §93KO §111ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) des Gemeinschuldners können am ausschließlichen Gerichtsstand des Prüfungsprozesses (§ 111 KO) mitgeklagt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 25/94 Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 Ob 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...