Norm
JN §55 Abs1 Z2Rechtssatz
Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO), sondern formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 9, WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025