RS OGH 2025/3/6 5Ob8/95; 5Ob1015/95 (5Ob1016/95-5Ob1022/95); 5Ob293/06h; 5Ob161/08z; 5Ob91/09g; 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

JN §55 Abs1 Z2
JN §55 Abs5
WEG §9
WEG §13
ZPO §11 Z1 B
ZPO §11 Z2 C
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO), sondern formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 9, WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.

Entscheidungstexte

  • RS0037911">5 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 8/95
  • RS0037911">5 Ob 1015/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)
  • RS0037911">5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
    Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2)
  • RS0037911">5 Ob 161/08z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 161/08z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4)
  • RS0037911">5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6)
  • RS0037911">6 Ob 153/18w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 153/18w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0037911">5 Ob 166/19a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 166/19a
    Beis wie T5
  • RS0037911">5 Ob 88/20g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 88/20g
    Vgl
  • RS0037911">5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2024 5 Ob 15/24b
    vgl; nur T5
  • RS0037911">5 Ob 123/24k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2025 5 Ob 123/24k
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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