TE OGH 2020/7/7 5Ob88/20g

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. P***** GmbH, *****, 2. H*****, 3. L*****, 4. I*****, 5. W*****, 6. L*****, 7. B*****, 8. P*****, alle vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien D***** GmbH, *****, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wegen Unterlassung und einstweiliger Verfügung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 16 R 147/19d-23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2019, GZ 26 Cg 52/19f-19, bestätigt wurde und die Revision der zweit- bis achtklagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 16 R 147/19d-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2019, GZ 26 Cg 52/19f-19, in Ansehung der zweit- bis achtklagenden Parteien bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

II. Im Revisionsverfahren werden die Akten dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die zweit- bis achtklagenden Parteien (in der Folge: Zweit- bis Achtkläger) sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die weiteren 189 Mit- und Wohnungseigentümer sind nicht am Verfahren beteiligt. Die Erstklägerin, die nicht Mit- und Wohnungseigentümerin ist, hat aufgrund eines von ihr selbst als Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft gewerteten Dokuments seit 2008 faktisch Verwaltungshandlungen vorgenommen, ihre rechtswirksame Bestellung zur Verwalterin ist strittig. Mit Sachbeschluss vom 11. 3. 2019, AZ 9 Msch 2/19h, bestellte das Bezirksgericht B***** die Beklagte zur vorläufigen Verwalterin der Liegenschaft gemäß § 23 WEG. Ob dieser Sachbeschluss bereits rechtskräftig ist, ist strittig.

Die klagenden und gefährdeten Parteien (in der Folge: Kläger) begehrten, die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien (in der Folge: Beklagte) zu verpflichten, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 9 Msch 2/19h zu unterlassen als Verwalterin der Liegenschaft aufzutreten, deren Eigentümergemeinschaft zu vertreten und Zahlungen namens und auftrags der Eigentümergemeinschaft entgegenzunehmen. Ihre Unterlassungsbegehren bewerteten sie mit insgesamt 33.000 EUR. Zur Sicherung der Unterlassungsansprüche beantragten sie eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels Gefährdung ab. Das Hauptbegehren wies es mit der Begründung ab, die Erstklägerin sei nicht Verwalterin der Liegenschaft, im Verfahren zur Bestellung des vorläufigen Verwalters habe sie keine Parteistellung gehabt. Das Verfahren 9 Msch 2/19h sei rechtskräftig beendet, sodass es keinen Unterlassungsanspruch der Kläger mehr gebe.

Das Rekurs- und Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Provisorialantrags, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit insgesamt 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Berufung der Zweit- bis Achtkläger gab es nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil insoweit als Teilurteil. Diesen Klägern komme keine Sachlegitimation zu, der Beklagten Verwaltungshandlungen zu untersagen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „insgesamt“ 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Der Berufung der Erstklägerin gab es Folge, hob das angefochtene Urteil insoweit auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Diese Rechtsmittelentscheidung wurde den Klägern am 12. 2. 2020 zugestellt.

Dagegen erhoben sämtliche Kläger außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem sie die Abänderung im Sinn einer Bewilligung ihres Provisorialantrags anstreben, nur die Zweit- bis Achtkläger hingegen außerordentliche Revision gegen das Teilurteil mit einem Abänderungsantrag im Sinn einer Stattgebung ihres Unterlassungsbegehrens. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde im Elektronischen Rechtsverkehr am 12. 3. 2020 eingebracht.

Das Erstgericht wies diesen Schriftsatz mit Beschluss vom 12. 3. 2020 (ON 25) als verspätet zurück.

Dem von sämtlichen Klägern bzw betreffend die Revision nur von den Zweit- bis Achtklägern gestellten Wiedereinsetzungsantrag vom 25. 3. 2020 (ON 26) gab das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 5. 2020, 26 Cg 52/19f-30, statt, hob seinen Zurückweisungsbeschluss auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die außerordentliche Revision ist der Oberste Gerichtshof derzeit noch nicht berufen.

I. Zum Revisionsrekurs:

1. Da die Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts über den Rekurs im Provisorialverfahren und die Berufung am 12. 2. 2020 zugestellt wurde, endete die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 11. 3. 2020. Die Frist für Rekurs und Revisionsrekurs im Provisorialverfahren betrug an sich gemäß § 402 Abs 3 EO nur 14 Tage (RIS-Justiz RS0119289 [T2, T3]). Allerdings können sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (RS0041670). Auch die Revisionsrekursfrist endete daher mit Ablauf des 11. 3. 2020. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde im Elektronischen Rechtsverkehr erst am 12. 3. 2020, also nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Während die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Verspätung der Revision beseitigte, ist die Auswirkung des Wiedereinsetzungsbeschlusses auf die Revisionsrekursfrist im Provisorialverfahren zu prüfen.

2. Gemäß § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens einer Frist im Exekutionsverfahren – und damit gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung – nicht statt. Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RS0002135; RS0002122 [T1, T2, T3]) ist eine entgegen diesen Bestimmungen bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich. Auch der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne jegliche gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Die – soweit überblickbar – einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 242/53) lehnt die jüngere Rechtsprechung aus der Erwägung ab, dass ein dem Gesetz fremder Beschluss keine rechtlichen Wirkungen haben kann (RS0002135 [T4]; 4 Ob 59/07s). Diese Auffassung wird in der überwiegenden Lehre geteilt (Heller/Berger/Stix, 636 f; Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 402 Rz 19; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 58 Rz 11). Die abweichende Auffassung von Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 58 Rz 3 (vgl auch G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390 Rz 34), der gesetzwidrige Bewilligungsbeschluss sei wirksam, allerdings entgegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO im Rechtsmittelweg bekämpfbar, lehnte der 4. Senat zu 4 Ob 59/07s als im Gesetz nicht begründet ab. Soweit die Rechtsprechung dem Prozessgegner zubilligt, umgehend klären zu lassen, ob die Wiedereinsetzung rechtens ist oder nicht, bezieht sich dieses Rekursrecht nämlich nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, nicht aber auf dessen materielle Berechtigung. Die entgegen § 58 Abs 2 iVm § 402 Abs 4 EO bewilligte Wiedereinsetzung vermag an der Verspätung des außerordentlichen Revisionsrekurses daher nichts zu ändern.

3. Damit ist der Revisonsrekurs zurückzuweisen. Einer Ergänzung des Bewertungsausspruchs bedarf es aus diesem Grund insoweit nicht.

II. Zur außerordentlichen Revision:

1. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine einheitliche Bewertung aufgrund Zusammenrechnung nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096), somit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen (vgl RS0042258). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn die Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können (RS0037899). Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Klagevorbringen auszugehen (RS0042741). Da § 55 Abs 1 JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950). Nach ständiger Rechtsprechung (RS0110012; jüngst 5 Ob 60/20i) stehen etwa mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN.

2. Bei Parteienhäufung sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Abs 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt eine materielle Streitgenossenschaft entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist. Bei einer formellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO kommt es hingegen selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl RS0053096 [T10]; 4 Ob 66/17k; 5 Ob 60/20i). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteihäufung gegeben, sind zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN – zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 23 f). Demgemäß sind etwa Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis ebensowenig zusammenzurechnen (RS0037838 [T32]) wie Unterhaltsansprüche, die sich gegen beide Elternteile richten (RS0037838 [T47]) oder mehrere gegen unterschiedliche Wohnungseigentümer gerichtete, auf unterschiedliche Eingriffshandlungen gestützte Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehren (5 Ob 217/13t; 5 Ob 60/20i).

3.1 Hier liegt sowohl eine objektive als auch eine subjektive Klagehäufung vor. In objektiver Hinsicht besteht das Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte aus drei Teilbegehren, nämlich betreffend das Auftreten als Verwalterin, das Vertreten der Eigentümergemeinschaft und das Entgegennehmen von Zahlungen. Nach dem für die Beurteilung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs maßgeblichen Klagevorbringen ist an einem Zusammenhang dieser drei Unterlassungsbegehren iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht zu zweifeln, leiten die Kläger ihren Unterlassungsanspruch doch aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt, nämlich dem ihrer Meinung nach unzulässigen Auftreten der Beklagten als Verwalterin ab, das sich nur in unterschiedlichen konkreten Verwaltungshandlungen niederschlägt. Zugrunde liegt die für alle Aspekte des Begehrens wesentliche Behauptung, die Beklagte sei noch nicht wirksam zur vorläufigen Verwalterin bestellt. Insoweit ist eine getrennte Bewertung der einzelnen Teilbegehren daher nicht erforderlich.

3.2 Anderes gilt aber für die Klagehäufung in subjektiver Hinsicht. Als Kläger treten neben der bisher faktisch als Verwalterin handelnden Erstklägerin (insoweit ist das Verfahren nicht Gegenstand der Revision) sieben Mit- und Wohnungseigentümer auf, die ihren Unterlassungsanspruch damit begründen, die Verwalterin nach WEG habe nicht nur zu ihrem Vertragspartner, der Eigentümergemeinschaft, sondern auch zu ihnen persönlich als Mit- und Wohnungseigentümern ein Verpflichtungsverhältnis. Sie leiten den von ihnen behaupteten Unterlassungsanspruch daher aus dem ihnen jeweils persönlich zukommenden Miteigentumsanteil ab, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Eine Rechtsgemeinschaft bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sach- oder Rechtsanspruchs reicht für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Abs 1 ZPO nicht aus (1 Ob 267/02z; Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO Rz 9). Demgemäß sprach der Fachsenat bereits aus (5 Ob 91/09g), dass keine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO vorliegt, wenn mehrere Wohnungseigentümer auf Unterlassung (nach § 364 Abs 3 ABGB) klagen, weil sie in Ansehung des Streitgegenstands selbst zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen (vgl auch RS0037911). Diese Grundsätze gelten auch hier; eine Rechtsgemeinschaft der Zweit- bis Achtkläger in Bezug auf den von ihnen behaupteten Unterlassungsanspruch besteht nicht.

4.1 Damit ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, der von einem Wert des Entscheidungsgegenstands von insgesamt 33.000 EUR ohne nähere Differenzierung spricht, unvollständig. Hat das Gericht zweiter Instanz einheitlich bewertet, obwohl die Ansprüche der einzelnen Kläger nicht zusammenzurechnen sind, ist die Präzisierung und Ergänzung des Bewertungsausspruchs aufzutragen (jüngst 5 Ob 178/19s; 6 Ob 153/18w). Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für einzelne Kläger 5.000 EUR nicht übersteigt, wäre das Rechtsmittel dieser Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig und der bisherige Ausspruch entsprechend zu berichtigen (vgl 5 Ob 60/20i).

4.2 Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstands für einzelne Kläger hingegen zwischen 5.000 EUR oder 30.000 EUR liegen, wird das Berufungsgericht die außerordentliche Revision (nach etwaiger Verbesserung) insoweit als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu deuten und darüber zu entscheiden haben, ob es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abändert (§ 508 Abs 2 ZPO). Nur wenn das Berufungsgericht die differenziert zu behandelnden Ansprüche der Zweit- bis Achtkläger mit jeweils 30.000 EUR übersteigend bewerten sollte, wäre deren Rechtsmittel sofort wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Textnummer

E128983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00088.20G.0707.000

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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