Norm
EO §402 Abs3Rechtssatz
§ 402 Abs 3 EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.Paragraph 402, Absatz 3, EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119289Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019