Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Oktober 2012, GZ 2 R 147/12b-27, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Juli 2012, GZ 9 Cg 189/11w-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei, die klagende Partei zur Zahlung der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt im Sicherungsverfahren nach § 402 Abs 3 EO vierzehn Tage; das gilt auch für den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0119289 [T2, T3]). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschluss des Rekursgerichts dem Vertreter der klagenden Partei im Elektronischen Rechtsverkehr am 15. Oktober 2012 zugestellt, sodass die vierzehntägige Frist für den Revisionsrekurs am 29. Oktober 2012 endete. Der erst am 9. November 2012 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die vom Rekursgericht zutreffend als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht zu prüfen.Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt im Sicherungsverfahren nach Paragraph 402, Absatz 3, EO vierzehn Tage; das gilt auch für den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0119289 [T2, T3]). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschluss des Rekursgerichts dem Vertreter der klagenden Partei im Elektronischen Rechtsverkehr am 15. Oktober 2012 zugestellt, sodass die vierzehntägige Frist für den Revisionsrekurs am 29. Oktober 2012 endete. Der erst am 9. November 2012 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die vom Rekursgericht zutreffend als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen. Ihr Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0035979 [T4]; RS0035962 [T7, T9, T13]).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen. Ihr Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0035979 [T4]; RS0035962 [T7, T9, T13]).
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E103254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00235.12F.0212.000Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013