Norm
EO §58 Abs2Rechtssatz
Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich.Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 402, 65 und 58 Absatz 2, EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024