TE OGH 1987/5/19 4Ob340/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** ZUR F*** DES

L*** W*** UND DES G*** R***,

5026 Salzburg, Anton-Wildgans-Straße 21, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*** UND H*** Versand Gesellschaft mbH, 6845 Hohenems, Franz-Michael-Felder-Straße 6, vertreten durch Dr. Reinhold Fend, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1987, GZ 1 R 41/87-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Dezember 1986, GZ 3 Cg 370/86-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den mit einer gleichlautenden Klage auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verbundenen Sicherungsantrag der Klägerin ab. Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes der Rekursentscheidung S 300.000 übersteige. Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 26.Februar 1987 zugestellt.

Mit dem am 31.März 1987 überreichten Revisionsrekurs verband die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieses Rekurses. Mit Beschluß vom 2.April 1987 bewilligte das Erstgericht die beantragte Wiedereinsetzung.

In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 58 Abs 2 EO findet im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt. Diese Vorschrift ist gemäß § 402 Abs 2 EO auch auf das Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwenden. Eine entgegen diesen Bestimmungen bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist ist - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45; Heller-Berger-Stix I 636 f.).

Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO; Kosten für die Rekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Klägerin darin auf die Verspätung des Rekurses nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E10710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00340.87.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19870519_OGH0002_0040OB00340_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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