RS OGH 2022/8/31 6Ob79/98f, 6Ob80/98b, 3Ob276/08x, 3Ob132/09x, 5Ob217/13t, 1Ob113/14w, 5Ob183/15w, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

ABGB §523 Cd
ZPO idF WGN 1997 §500 Abs3 IIJ
JN §55 Abs1 Z1
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN.Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110012

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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